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Au Pair in Österreich

Das Au Pair Programm in Österreich

Die Beschäftigung eines Au Pairs muss dem AMS spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit von der Gastfamilie angezeigt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn das Au Pair aus einem Nicht-EU-Land stammt. Der Arbeitsmarktservice stellt darüber dann eine Anzeigebestätigung aus.

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Anzeigebestätigung

Alter des Au Pairs: 18 - 27 Jahre

Sprachkenntnisse: Das Au Pair muss zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben und diese nachweisen können. Akzeptiert werden Schulzeugnisse oder andere Bestätigungen von Universitäten in deutscher oder englischer Übersetzung.

Aufenthaltsdauer: 12 Monate (die Anzeigebestätigung wird zuerst für 6 Monate ausgestellt und kann dann noch einmal um maximal 6 Monate verlängert werden). Das Au Pair darf innerhalb der letzten 5 Jahre nicht länger als ein Jahr als Au Pair in Österreich gearbeitet haben.

Arbeitszeit: maximal 20 Stunden in der Woche

Bezahlung: Au Pairs erhalten gemäß des Mindestlohntarifs für Au Pair Kräfte 376,26 Euro brutto monatlich (gilt für Verträge, die ab dem 1. Januar 2011 abgeschlossen werden). Dieser Betrag sollte nicht aufgerundet werden, da sonst die Geringfügigkeitsgrenze überschritten und der AMS dem Arbeitsverhältnis nicht mehr zustimmen würde. Au Pairs haben Anspruch auf 12 Monatsentgelte im Jahr, zwei zusätzliche Zahlungen als Urlaubssonderzahlungen sowie ein Monatsentgelt als Weihnachtssonderzahlung, also insgesamt 15 Zahlungen pro Jahr.

Urlaub / Freizeit: Au Pairs haben das Recht auf mindestens einen ganzen freien Tag pro Woche und nach dem Urlaubsgesetz einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen im Jahr.

Sprachkurs: Dem Au Pair muss die Teilnahme an einem Deutschkurs ermöglicht werden. Die Kosten werden jeweils zur Hälfte von Au Pair und Gastfamilie getragen.

Unterkunft: Die Gastfamilie stellt dem Au Pair ein eigenes, eingerichtetes und verschließbares Zimmer zur Verfügung.

Kranken-und Unfallversicherung: Die Gastfamilie muss die Beschäftigung des Au Pairs bei der gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Sie muss für das Au Pair ebenfalls Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter-und Selbständigenvorsorgesetz (BMSVG) zahlen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Die Verpflegung des Au Pairs sowie die Beiträge der Gastfamilie zum Sprachkurs und privaten Krankenversicherungsschutz werden aber nicht zum Einkommen eines Au Pairs zugerechnet, das Au Pair wird daher unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt. In diesem Fall genügt die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig sind die Gebietskrankenkassen.

Die Krankenversicherung für ein Au Pair kann die Gastfamilie privat abschließen. 

Aufenthaltsbestimmungen für Österreich

Au Pairs aus EWR- und EU-Mitgliedsstaaten brauchen keine Aufenthaltserlaubnis. Hält ein Au Pair aus einem dieser Staaten sich aber länger als 3 Monate in Österreich auf, muss es sich bei der Aufenthaltsbehörde eine Anmeldebescheinigung besorgen. Seit dem 1. Mai 2011 gilt auch für die 2004 beigetretenen sogenannten EU-8-Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn) volle Arbeitnehmer-Freizügigkeit. Das bedeutet: Au Pairs aus diesen Ländern brauchen in sämtlichen EU-Ländern keine Arbeitsgenehmigung mehr.

Au Pairs aus Drittstaaten erhalten ihre Aufenthaltsbewilligung bei der österreichischen Botschaft oder dem österreichischen Konsulat im Heimatland nur unter Vorlage der Anzeigebestätigung des AMS. Dieses Dokument ist die Grundlage zur Erteilung des Einreise- und Aufenthaltstitels.

Weitere nützliche Links:

Informationsblatt des AMS

Wir können trotz sorgfältiger Recherche keine Garantien für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen geben. Gerne nehmen wir Ihre Hinweise auf. Danke.

 

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