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» Startseite » Visa & Bestimmungen » Italien ItalienGastfamilie:Voraussetzung: Es muss mindestens 1 Kind unter 18 Jahren regelmässig in der Familie leben. Auch Alleinstehende mit mindestens einem minderjährigen Kind können ein Aupair aufnehmen. Gastfamilien, die nicht die italienische Staatsbürgerschaft, aber ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben, können ebenfalls ein AuPair aufnehmen. AuPair
Alter: 18-30 Jahre
Arbeitszeit/Freizeit/Taschengeld:
Zusätzliche Arbeitszeit muss gesondert vereinbart und bezahlt werden.
Der Codice fiscale ist beim zuständigen Finanzamt (Ufficio provinciale delle imposte) zu beantragen. Die folgenden Dokumente müssen vorgelegt werden:
Sozialversicherung: hierzu liegen uns widersprüchliche Informationen vor. Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Sozialversicherung (INPS). VisabestimmungenEUVisum: Au pairs aus einem Mitgliedsstaat der EU brauchen kein Visum. Sie müssen nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Nulla Osta (Unbedenklichkeitserklärung): Das Nulla Osta ist nicht mehr notwendig. Arbeitserlaubnis (autorizzazione al lavoro): Au pairs aus den Mitgliedsstaaten der EU benötigen keine Arbeitserlaubnis. Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger: EU-Bürger müssen bei der Ausländerbehörde (Questura) keine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger (carta di soggiorno) mehr beantragen. Bei Aufenthalte von bis zu 3 Monaten müssen sie gegenüber der Staatspolizei (Polizia di Stato) eine Aufenthaltserklärung (dichiarazione di presenza) abgeben. Wenn ein Au pair länger als 3 Monate in Italien bleiben möchte, muss er/sie sich am Wohnort der Gastfamilie ins Einwohnermelderegister (anagrafe) eintragen lassen. Um sich in das Einwohnermelderegister eintragen zu lassen musst das Au pair eine gültige Krankenversicherung haben und über genügend finanzielle Mitel verfügen, um ihren/seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nicht-EU StaatenItalienische Gastfamilien, die ein Au Pair beschäftigen möchten, müssen beim Arbeitsamt der Provinz, in der sie ihren Wohnsitz haben (Ufficio Provinciale del Lavoro), eine Arbeitsgenehmigung (autorizzazione al lavoro) für das Au Pair beantragen. Nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung muß die zukünftige Gastfamilie dann eine Unbedenklichkeitserklärung (Nulla Osta) beim Einheitsschalter (Sportello Unico) der örtlich zuständigen Präfektur beantragen. Beide Dokumente werden per Post an das Aupair geschickt, damit das Aupair bei der italienischen Botschaft im Heimatland das Visum beantragen kann. Die Arbeitsgenehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn das Aupair nicht binnen 6 Monaten nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung in Italien einreist. Visum: Für Aufenthalte von bis maximal 90 Tagen ist ein Kurzeitvisum zu beantragen. Für Aufenthalte von mehr als 3 Monaten bis zu einem Jahr ist ein Nationales Visum (visto nazionale di lunga durata per motivi di lavoro subordinato) zu beantragen. Das Visum ist bei der italienischen Botschaft m Heimatland vor Einreise nach Italien zu beantragen. Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno): um sich legal in Italien aufhalten zu können, muss sich jedes Au Pair aus einem Nicht-EU Staat innerhalb von 8 Tagen nach der Einreise in Italien bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (Questura) melden und einen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) beantragen. Es muss einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme eines abhängigen Arbeitsverhältnisses (permesso di soggiorno per lavoro subordinato) beantragen. Um den Aufenthaltstitel beantragen zu können, benötigen das Au Pair eine Arbeitsgenehmigung (autorizzazone al lavoro) und eine Unbedenklichkeitserklärung (Nulla Osta). Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, dass das Au Pair entweder über die staatliche italienische Krankenversicherung (Servizio Sanitario Nazionale) versichert sein oder für die gesamte Dauer des Aufenthaltes bei einer ausländischen Krankenkasse versichert sein, deren Versicherungsschutz auch in Italien gilt.
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