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Italien

Gastfamilie:

Voraussetzung: Es muss mindestens 1 Kind unter 18 Jahren regelmässig in der Familie leben. Auch Alleinstehende mit mindestens einem minderjährigen Kind können ein Aupair aufnehmen. Gastfamilien, die nicht die italienische Staatsbürgerschaft, aber ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht haben, können ebenfalls ein AuPair aufnehmen.

AuPair

Alter: 18-30 Jahre
Das Visum muß vor dem 30. Geburtstag beantragt und erteilt sein.
Aufenthaltsdauer: Uns liegen widersprüchliche Informationen vor. Einerseits ermöglicht das Arbeitsvisum einen Aufenthalt von 12 Monaten, andererseits hat die Unbedenklichkeitserklärung für Nicht-EU-Bürger eine maximale Gültigkeit von 3 Monaten.

Arbeitszeit/Freizeit/Taschengeld:
Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Modell. Es stehen vier verschiedene Modelle zur Auswahl:

 

  Arbeitszeit Freizeit         Taschengeld
Demi Pair

15 Stunden gesamt
5 Tage die Woche je 3 Stunden
2-3 Abende Babysitting 
zusätzlich

1 voller freier Tag 120 € monatlich
Demi Pair Plus 20 Stunden 
5 Tage die Woche je 4 Stunden
2 Abende Babysitting
zusätzlich
2 volle freie Tage und 3 Nachmittage
pro Woche
160 €
Au Pair

30 Stunden
6 Tage die Woche je 5 Stunden
2-3 Abende Babysitting
zusätzlich

1 voller freier Tag und 2-3 Nachmittage
3-4 freie Abende pro Woche

240 € monatlich
Au Pair Plus

40 Stunden
6 Tage die Woche je 6 Stunden
2-3 Abende Babysitting
zusätzlich

1 voller freier Tag und 3-4 freie Abende pro Woche 300 € monatlich

Zusätzliche Arbeitszeit muss gesondert vereinbart und bezahlt werden.

Urlaub: Das Aupair erhält für je 6 Monate Beschäftigung einen bezahlten Erholungsurlaub von zwei Wochen. Außerdem sind alle nationalen Feiertage im Wohnsitzland der Gastfamilie arbeitsfreie Tage.
Kündigungsfrist: Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann durch beide Seiten unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vorgenommen werden. Wenn schwerwiegende Umstände es erfordern, kann das Aupair-Verhältnis unverzüglich aufgelöst werden.
Sprachkurs: das Au Pair muß genügend freie Zeit und die Gelegenheit zum Besuch eines Sprachkurses haben. Die Kosten für den Sprachkurs trägt das Au Pair. Die Gastfamilie soll dem Au pair helfen, einen geeigneten Sprachkurs zu finden.
Reisekosten: Hin-und Rückreisekosten gehen zu Lasten des AuPair.
Krankenversicherung
Bei Aufenthalten bis zu 3 Monaten kann das AuPair bei der Heimatkrankenkasse nachfragen, ob es während des Auslandaufenthaltes weiter versichert ist.
Das
AuPair muss von der Gastfamilie  in der staatlichen italienischen Krankenversicherung (Servizio Sanitario Nazionale) versichert werden. Die Kosten trägt die Gastfamilie. Voraussetzung ist die Aufenthaltserlaubnis (permesso di soggiorno) und eine italienische Steuernummer (Codice Fiscale).
 
Codice fiscale (italienische Steuernummer): die Steuernummer ist notwendig um

  • als Arbeitnehmer in einem abhängigen Arbeitsverhältnis angestellt zu werden
  • sich beim Servizio Sanitario Nazionale freiwillig krankenversichern zu können
  • ein Bankkonto zu eröffnen

Der Codice fiscale ist beim zuständigen Finanzamt (Ufficio provinciale delle imposte) zu beantragen. Die folgenden Dokumente müssen vorgelegt werden:

  • gültiger Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno)
  • Kopie des Personalausweises/Reisepasses

Sozialversicherung: hierzu liegen uns widersprüchliche Informationen vor.  Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Sozialversicherung (INPS).
Privathaftpflichtversicherung (Assicurazione responsabilità civile privata oder Polizza Responsabilità Civile del Capofamiglia): Die Versicherung haftet für Schäden, die Dritten im Rahmen des Privat- und Familienlebens unabsichtlich zugefügt werden. Die Versicherung haftet auch, wenn Schäden von einem Au Pair in böser Absicht verursacht werden und wenn das Au Pair einen Unfall hat, während es das Kind der Familie beaufsichtigt.

Visabestimmungen

EU

Visum: Au pairs aus einem Mitgliedsstaat der EU brauchen kein Visum. Sie müssen nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen.

Nulla Osta (Unbedenklichkeitserklärung): Das Nulla Osta ist nicht mehr notwendig.

Arbeitserlaubnis (autorizzazione al lavoro): Au pairs aus den Mitgliedsstaaten der EU benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger: EU-Bürger müssen bei der Ausländerbehörde (Questura) keine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger (carta di soggiorno) mehr beantragen. Bei Aufenthalte von bis zu 3 Monaten müssen sie gegenüber der Staatspolizei (Polizia di Stato) eine Aufenthaltserklärung (dichiarazione di presenza) abgeben.

Wenn ein Au pair länger als 3 Monate in Italien bleiben möchte, muss er/sie sich am Wohnort der Gastfamilie ins Einwohnermelderegister (anagrafe) eintragen lassen. Um sich in das Einwohnermelderegister eintragen zu lassen  musst das Au pair eine gültige Krankenversicherung haben und über genügend finanzielle Mitel verfügen, um ihren/seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Nicht-EU Staaten

Italienische Gastfamilien, die ein Au Pair beschäftigen möchten, müssen beim Arbeitsamt der Provinz, in der sie ihren Wohnsitz haben (Ufficio Provinciale del Lavoro), eine Arbeitsgenehmigung (autorizzazione al lavoro) für das Au Pair beantragen. Nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung muß die zukünftige Gastfamilie dann eine Unbedenklichkeitserklärung (Nulla Osta) beim Einheitsschalter (Sportello Unico) der örtlich zuständigen Präfektur beantragen. Beide Dokumente werden per Post an das Aupair geschickt, damit das Aupair bei der italienischen Botschaft im Heimatland das Visum beantragen kann. Die Arbeitsgenehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn das Aupair nicht binnen 6 Monaten nach Erhalt der Arbeitsgenehmigung in Italien einreist.

Visum: Für Aufenthalte von bis maximal 90 Tagen ist ein Kurzeitvisum zu beantragen. Für Aufenthalte von mehr als 3 Monaten bis zu einem Jahr ist ein Nationales Visum (visto nazionale di lunga durata per motivi di lavoro subordinato) zu beantragen. Das Visum ist bei der italienischen Botschaft m Heimatland vor Einreise nach Italien zu beantragen.

Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno): um sich legal in Italien aufhalten zu können, muss sich jedes Au Pair aus einem Nicht-EU Staat innerhalb von 8 Tagen nach der Einreise in Italien bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde (Questura) melden und einen Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) beantragen. Es muss einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme eines abhängigen Arbeitsverhältnisses (permesso di soggiorno per lavoro subordinato) beantragen. Um den Aufenthaltstitel beantragen zu können, benötigen das Au Pair eine Arbeitsgenehmigung (autorizzazone al lavoro) und eine Unbedenklichkeitserklärung (Nulla Osta). Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, dass das Au Pair entweder über die staatliche italienische Krankenversicherung (Servizio Sanitario Nazionale) versichert sein oder für die gesamte Dauer des Aufenthaltes bei einer ausländischen Krankenkasse versichert sein, deren Versicherungsschutz auch in Italien gilt.

 

Working Holiday Programm
für junge Leute aus Australien, Kanada und Neuseeland

Nur für Australier und Neuseeländer mit dortigem Wohnsitz im Alter von 18-30 Jahren (Australien und Neuseeland) bzw. 35 Jahren (Kanada). Die Teilnahme ist einmalig möglich. Es geht hauptsächlich um Urlaub, die Arbeit darf nicht der Hauptgrund des Aufenthaltes sein. Arbeit dient lediglich dazu, den eigenen Lebensunterhalt während des Aufenthaltes zu sichern. Wer am Working Holiday Program teilnehmen möchte, darf keine eigenen Kinder haben.

Dauer:
AuPairs aus Australien: max. 12 Monate.
AuPairs aus Neuseeland: max. 12 Monate
AuPairs aus Kanada: max. 6 Monate
Die Jugendlichen dürfen maximal 3 Monate bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt sein.

Visum: Vor der Einreise nach Italien muß bei der italienischen Botschaft im Heimatland ein Working Holiday Maker Visum (visto per motivi di vacanze-lavoro) beantragt werden.

Arbeitsgenehmigung: Für junge Menschen, die mit einem Visum für Working Holiday Maker (visto per motivi di vancaze-lavoro) nach Italien kommen, ist die Arbeitsgenehmigung (autorizzazione al lavoro) von der Gastfamilie nach Ankunft des Jugendlichen in der Familie zu beantragen. Sie ist beim Arbeitsamt der Provinz zu beantragen, in der die Familie ihren Wohnsitz hat (Ufficio Provinciale del Lavoro). Die Arbeitsgenehmigung wird für maximal 6 Monate erteilt; die Jugendlichen dürfen jedoch maximal 3 Monate bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt sein.

Unbedenklichkeitserklärung (Nulla Osta): Nach der Ankunft des Jugendlichen in Italien muß die Gastfamilie bei der örtlich zuständigen Arbeitsamt (Ufficio Provinciale del Lavoro) eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Nulla Osta) für das Au Pair beantragen.

Krankenversicherung: Teilnehmer am Working Holiday Maker Programm müssen sich selbst um eine Krankenversicherung kümmern, die während des gesamten Aufenthaltes in Italien gültig ist.

Reisekosten: Hin-und Rückreisekosten gehen zu Lasten des AuPairs.

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